Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.02.1986 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 42/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.02.198631.12.1992 BGBl. Nr. 42/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1986BGBl. Nr. 42/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungstermine

Paragraph 5, Die Prüfung in Hauswirtschaftlicher Bildung ist zum Haupttermin in den letzten acht Wochen des Unterrichtsjahres durchzuführen, wobei die Termine der einzelnen Prüfungen nach den organisatorischen Gegebenheiten der Schule möglichst spät anzusetzen sind. Sie hat mit der praktischen Klausurarbeit zu beginnen; diese ist pro Jahrgang an möglichst wenigen (höchstens fünf) aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen durchzuführen. Die schriftliche Klausurarbeit hat in der vorletzten Woche des Unterrichtsjahres stattzufinden und frühestens drei Schultage nach Abschluß der praktischen Klausurarbeit zu beginnen. Zum ersten Nebentermin ist die Prüfung im Monat Oktober, zum zweiten Nebentermin in den letzten zwei Wochen vor Ende des ersten Semesters des folgenden Schuljahres durchzuführen.

Gesetzesnummer

10009604

Dokumentnummer

NOR12121853

Alte Dokumentnummer

N7198620299J