Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
70/06 Schulunterricht
Text
2. ABSCHNITT
Prüfungsgebiete
Prüfungsgebiete der Prüfung in Hauswirtschaftlicher Bildung
§ 6. (1) Das Prüfungsgebiet „Praktische Betriebsführung'' hat für die Bereiche Großküche, Restaurantküche und Service (§ 7 Abs. 1 lit. a bis c) die Pflichtgegenstände „Küchenführung und Servierkunde'' und „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation'', für den Wohn- und Wirtschaftsbereich (§ 7 Abs. 1 lit. d) jedoch den Pflichtgegenstand „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation'' zu umfassen.Paragraph 6, (1) Das Prüfungsgebiet „Praktische Betriebsführung'' hat für die Bereiche Großküche, Restaurantküche und Service (Paragraph 7, Absatz eins, Litera a bis c) die Pflichtgegenstände „Küchenführung und Servierkunde'' und „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation'', für den Wohn- und Wirtschaftsbereich (Paragraph 7, Absatz eins, Litera d,) jedoch den Pflichtgegenstand „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation'' zu umfassen.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Ernährungslehre und Betriebsorganisation'' hat die Pflichtgegenstände „Ernährungslehre'', „Küchenführung und Servierkunde'' und „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation'' zu umfassen.
Dokumentnummer
NOR12121854
Alte Dokumentnummer
N7198620300J