Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 7. (1) Im Prüfungsgebiet „Praktische Betriebsführung'' ist eine praktische Klausurarbeit durchzuführen. Die Klausurarbeit hat eine Organisationsaufgabe aus einem der folgenden Bereiche zu umfassen:Paragraph 7, (1) Im Prüfungsgebiet „Praktische Betriebsführung'' ist eine praktische Klausurarbeit durchzuführen. Die Klausurarbeit hat eine Organisationsaufgabe aus einem der folgenden Bereiche zu umfassen:
Wohn- und Wirtschaftsbereich.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat für jeden Prüfungskandidaten festzulegen, aus welchem Bereich gemäß Abs. 1 die Organisationsaufgabe zu stellen ist. Der festgelegte Bereich ist dem Kandidaten eine Woche vor der Prüfung mitzuteilen.Die Prüfungskommission hat für jeden Prüfungskandidaten festzulegen, aus welchem Bereich gemäß Absatz eins, die Organisationsaufgabe zu stellen ist. Der festgelegte Bereich ist dem Kandidaten eine Woche vor der Prüfung mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Die Organisationsaufgabe hat die Planung der Arbeitsorganisation (unter Einbeziehung von mindestens zwei Schülern als Mitarbeiter) auf Grund der vom Prüfer zu bestimmenden Angaben zu umfassen.
(4)Absatz 4,Die Arbeitszeit der praktischen Klausurarbeit hat dreieinhalb Stunden zu betragen.
Dokumentnummer
NOR12121855
Alte Dokumentnummer
N7198620301J