Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.02.1986 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 42/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.02.198631.12.1992 BGBl. Nr. 42/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.02.1986BGBl. Nr. 42/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

Paragraph 7, (1) Im Prüfungsgebiet „Praktische Betriebsführung'' ist eine praktische Klausurarbeit durchzuführen. Die Klausurarbeit hat eine Organisationsaufgabe aus einem der folgenden Bereiche zu umfassen:

  1. Litera a
    Großküche,
  2. Litera b
    Restaurantküche,
  3. Litera c
    Service,
  4. Litera d
    Wohn- und Wirtschaftsbereich.
  1. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat für jeden Prüfungskandidaten festzulegen, aus welchem Bereich gemäß Absatz eins, die Organisationsaufgabe zu stellen ist. Der festgelegte Bereich ist dem Kandidaten eine Woche vor der Prüfung mitzuteilen.
  2. Absatz 3,Die Organisationsaufgabe hat die Planung der Arbeitsorganisation (unter Einbeziehung von mindestens zwei Schülern als Mitarbeiter) auf Grund der vom Prüfer zu bestimmenden Angaben zu umfassen.
  3. Absatz 4,Die Arbeitszeit der praktischen Klausurarbeit hat dreieinhalb Stunden zu betragen.

Schlagworte

Wohnbereich

Gesetzesnummer

10009604

Dokumentnummer

NOR12121855

Alte Dokumentnummer

N7198620301J