Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 8. (1) Im Prüfungsgebiet „Ernährungslehre und Betriebsorganisation'' ist eine schriftliche Klausurarbeit durchzuführen. Die Klausurarbeit hat die schriftliche bzw. graphische Bearbeitung eines Rahmenthemas zu umfassen, das in folgende Teilbereiche zu gliedern ist:Paragraph 8, (1) Im Prüfungsgebiet „Ernährungslehre und Betriebsorganisation'' ist eine schriftliche Klausurarbeit durchzuführen. Die Klausurarbeit hat die schriftliche bzw. graphische Bearbeitung eines Rahmenthemas zu umfassen, das in folgende Teilbereiche zu gliedern ist:
Service oder Wohn- und Wirtschaftsbereich.
(2)Absatz 2,Für die einzelnen Teilbereiche sind Schwerpunkte zu setzen, wie zB
Ernährungslehre: Ernährungsphysiologische Aspekte hinsichtlich verschiedener Zielgruppen, küchentechnische Eigenschaften der Lebensmittel, Lebensmittelkunde;
Küchenführung: Erstellen eines Tages- bzw. Wochenspeiseplanes, Menüvorschläge, Mengenerstellung, Materialanforderung, Wareneinsatz- und Nährwertberechnung, Terminplan, Kostenberechnung, Arbeitsunterweisung;
Service: Serviceart, Raumplan, Gestaltungsmöglichkeiten, Materialanforderung, Terminplan, Kostenberechnung, Servierablauf, Arbeitsunterweisung; Wohn- und Wirtschaftsbereich: Raumplan (Entwurf oder Vorgabe), Materialanforderung, Arbeitsplatzgestaltung, Kostenberechnung, Geräteeinsatz, Terminplan, Arbeitsunterweisung.
(3)Absatz 3,Die Arbeitszeit der schriftlichen Klausurarbeit hat fünf Stunden zu betragen.
Schlagworte
Wohnbereich, Tagesspeiseplan, Wareneinsatzberechnung
Dokumentnummer
NOR12121856
Alte Dokumentnummer
N7198620302J