Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.02.1986 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 42/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.02.198631.12.1992 BGBl. Nr. 42/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.02.1986BGBl. Nr. 42/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 8, (1) Im Prüfungsgebiet „Ernährungslehre und Betriebsorganisation'' ist eine schriftliche Klausurarbeit durchzuführen. Die Klausurarbeit hat die schriftliche bzw. graphische Bearbeitung eines Rahmenthemas zu umfassen, das in folgende Teilbereiche zu gliedern ist:

  1. Litera a
    Ernährungslehre,
  2. Litera b
    Küchenführung,
  3. Litera c
    Service oder Wohn- und Wirtschaftsbereich.
  1. Absatz 2,Für die einzelnen Teilbereiche sind Schwerpunkte zu setzen, wie zB
    1. Litera a
      Ernährungslehre: Ernährungsphysiologische Aspekte hinsichtlich verschiedener Zielgruppen, küchentechnische Eigenschaften der Lebensmittel, Lebensmittelkunde;
    2. Litera b
      Küchenführung: Erstellen eines Tages- bzw. Wochenspeiseplanes, Menüvorschläge, Mengenerstellung, Materialanforderung, Wareneinsatz- und Nährwertberechnung, Terminplan, Kostenberechnung, Arbeitsunterweisung;
    3. Litera c
      Service: Serviceart, Raumplan, Gestaltungsmöglichkeiten, Materialanforderung, Terminplan, Kostenberechnung, Servierablauf, Arbeitsunterweisung; Wohn- und Wirtschaftsbereich: Raumplan (Entwurf oder Vorgabe), Materialanforderung, Arbeitsplatzgestaltung, Kostenberechnung, Geräteeinsatz, Terminplan, Arbeitsunterweisung.
  2. Absatz 3,Die Arbeitszeit der schriftlichen Klausurarbeit hat fünf Stunden zu betragen.

Schlagworte

Wohnbereich, Tagesspeiseplan, Wareneinsatzberechnung

Gesetzesnummer

10009604

Dokumentnummer

NOR12121856

Alte Dokumentnummer

N7198620302J