Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
70/06 Schulunterricht
Text
3. ABSCHNITT
Durchführung der Prüfung in Hauswirtschaftlicher Bildung
Aufgabenstellungen
§ 9. (1) Für das Prüfungsgebiet „Praktische Betriebsführung'' ist eine gesonderte Aufgabenstellung für jeden Prüfungskandidaten vorzusehen. Für die Bereiche Großküche, Restaurantküche und Service (§ 7 Abs. 1 lit. a bis c) hat sie der Lehrer des Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde'' gemeinsam mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation'' zu bestimmen, für den Wohn- und Wirtschaftsbereich (§ 7 Abs. 1 lit. d) der Lehrer des Pflichtgegenstandes „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation''.Paragraph 9, (1) Für das Prüfungsgebiet „Praktische Betriebsführung'' ist eine gesonderte Aufgabenstellung für jeden Prüfungskandidaten vorzusehen. Für die Bereiche Großküche, Restaurantküche und Service (Paragraph 7, Absatz eins, Litera a bis c) hat sie der Lehrer des Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde'' gemeinsam mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation'' zu bestimmen, für den Wohn- und Wirtschaftsbereich (Paragraph 7, Absatz eins, Litera d,) der Lehrer des Pflichtgegenstandes „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation''.
(2)Absatz 2,Für das Prüfungsgebiet „Ernährungslehre und Betriebsorganisation'' ist eine einheitliche Aufgabenstellung für die Prüfungskandidaten vorzusehen, die die Lehrer der Pflichtgegenstände „Ernährungslehre'', „Küchenführung und Servierkunde'' und „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation'' gemeinsam zu bestimmen haben.
(3)Absatz 3,Die Aufgabenstellungen sind dem Fachvorstand zur Stellungnahme zu übergeben und von diesem dem Schulleiter zur Genehmigung vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12121857
Alte Dokumentnummer
N7198620303J