Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.02.1986 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 42/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.02.198631.12.1992 BGBl. Nr. 42/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.02.1986BGBl. Nr. 42/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Index

70/06 Schulunterricht

Text

3. ABSCHNITT

Durchführung der Prüfung in Hauswirtschaftlicher Bildung

Aufgabenstellungen

Paragraph 9, (1) Für das Prüfungsgebiet „Praktische Betriebsführung'' ist eine gesonderte Aufgabenstellung für jeden Prüfungskandidaten vorzusehen. Für die Bereiche Großküche, Restaurantküche und Service (Paragraph 7, Absatz eins, Litera a bis c) hat sie der Lehrer des Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde'' gemeinsam mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation'' zu bestimmen, für den Wohn- und Wirtschaftsbereich (Paragraph 7, Absatz eins, Litera d,) der Lehrer des Pflichtgegenstandes „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation''.

  1. Absatz 2,Für das Prüfungsgebiet „Ernährungslehre und Betriebsorganisation'' ist eine einheitliche Aufgabenstellung für die Prüfungskandidaten vorzusehen, die die Lehrer der Pflichtgegenstände „Ernährungslehre'', „Küchenführung und Servierkunde'' und „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation'' gemeinsam zu bestimmen haben.
  2. Absatz 3,Die Aufgabenstellungen sind dem Fachvorstand zur Stellungnahme zu übergeben und von diesem dem Schulleiter zur Genehmigung vorzulegen.

Schlagworte

Wohnbereich

Gesetzesnummer

10009604

Dokumentnummer

NOR12121857

Alte Dokumentnummer

N7198620303J