Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
70/06 Schulunterricht
Text
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Vorprüfung zur Reifeprüfung in den öffentlichen und den mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe. Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für die Vorprüfung zur Reifeprüfung in den öffentlichen und den mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe.
Dokumentnummer
NOR12121656
Alte Dokumentnummer
N7198612066L