Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.02.1986 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 41/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.02.198631.12.1992 BGBl. Nr. 41/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.02.1986BGBl. Nr. 41/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Index

70/06 Schulunterricht

Text

6. ABSCHNITT

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

Paragraph 12, (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Klausurarbeit verhindert, darf er die Vorprüfung nach Möglichkeit zum selben Prüfungstermin, sonst zu dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin, mit neuer Aufgabenstellung ablegen. Bei der Verhinderung an der Ablegung der praktischen Klausurarbeit ist auch die schriftliche Klausurarbeit mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten ihre Gültigkeit.

  1. Absatz 2,Absatz eins, findet auch auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von der Vorprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr möglich, die betreffende Klausurarbeit ist zu beurteilen.

Gesetzesnummer

10009605

Dokumentnummer

NOR12121667

Alte Dokumentnummer

N7198612077L