Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Prüfungskommission
§ 3. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Schulleiter.Paragraph 3, (1) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Schulleiter.
(2)Absatz 2,Der Schulleiter hat als Mitglieder der Prüfungskommission die Lehrer zu bestellen, die die Pflichtgegenstände „Küchenwirtschaft'' und „Servierkunde'' im betreffenden Jahrgang zuletzt unterrichtet haben.
Dokumentnummer
NOR12121658
Alte Dokumentnummer
N7198612068L