Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Prüfungstermine
§ 5. Die Vorprüfung ist zum Haupttermin innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres, zum ersten Nebentermin innerhalb von sechs Wochen ab Beginn des nächsten Schuljahres, im zweiten Nebentermin innerhalb von sechs Wochen ab dem ersten Montag im Feber des folgenden Schuljahres durchzuführen. Paragraph 5, Die Vorprüfung ist zum Haupttermin innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres, zum ersten Nebentermin innerhalb von sechs Wochen ab Beginn des nächsten Schuljahres, im zweiten Nebentermin innerhalb von sechs Wochen ab dem ersten Montag im Feber des folgenden Schuljahres durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12121660
Alte Dokumentnummer
N7198612070L