Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.02.1986 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 41/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.02.198631.12.1992 BGBl. Nr. 41/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.02.1986BGBl. Nr. 41/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

Paragraph 7, (1) Im Prüfungsgebiet „Küchenwirtschaftliche Betriebspraxis'' sind eine schriftliche Klausurarbeit und eine praktische Klausurarbeit durchzuführen. Die beiden Klausurarbeiten haben zusammen die Organisation und die praktische Durchführung einer größeren Arbeit auf dem Gebiet der Küchenwirtschaft zu beinhalten. Im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit ist eine Mengen- und Preiskalkulation sowie eine Mengenanforderung für ein Menü, bestehend aus drei oder vier Gängen für etwa fünf Personen, auszuarbeiten. Dabei ist speisen- und menükundliches Fachwissen nachzuweisen. Im Rahmen der praktischen Klausurarbeit ist dieses Menü herzustellen und ein Fachgespräch zu führen. Die Arbeitszeit der schriftlichen Klausurarbeit hat drei Stunden, die Arbeitszeit der praktischen Klausurarbeit fünf Stunden zu betragen.

  1. Absatz 2,Im Prüfungsgebiet „Restaurantwesen'' sind eine schriftliche Klausurarbeit und eine praktische Klausurarbeit durchzuführen. Die beiden Klausurarbeiten haben zusammen die Organisation und die praktische Durchführung von Arbeiten auf dem Gebiet des Restaurantwesens zu beinhalten. Im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit hat der Prüfungskandidat einen Organisationsplan einschließlich Servierablauf, Anforderungslisten für Arbeitsgeräte, Materialien und Getränke schriftlich auszuarbeiten. Dabei ist servier- und getränkekundliches Fachwissen nachzuweisen. Im Rahmen der praktischen Klausurarbeit sind die bei der schriftlichen Klausurarbeit bearbeitete Organisationsaufgabe oder wesentliche Teile daraus durchzuführen; dabei ist ein Verkaufs- und Fachgespräch zu führen. Die Arbeitszeit der schriftlichen Klausurarbeit hat drei Stunden, die Arbeitszeit der praktischen Klausurarbeit fünf Stunden zu betragen.

Schlagworte

Mengenkalkulation, speisekundliches Fachwissen, servierkundliches Fachwissen, Verkaufsgespräch

Gesetzesnummer

10009605

Dokumentnummer

NOR12121662

Alte Dokumentnummer

N7198612072L