Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Durchführung
§ 9. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung bei den schriftlichen Klausurarbeiten durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.Paragraph 9, (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung bei den schriftlichen Klausurarbeiten durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Bei den Klausurarbeiten ist die Verwendung von praxisüblichen Hilfsmitteln insoweit zulässig, als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten zur Verfügung stehen.
(3)Absatz 3,Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall darf der Prüfungskandidat die Vorprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet erst zum nächsten Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung fortsetzen.
(4)Absatz 4,Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
(5)Absatz 5,Auf die Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten findet § 12 Abs. 1 bis 5 und 9 bis 13 der Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe, BGBl. Nr. 107/1975, sinngemäß Anwendung.Auf die Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten findet Paragraph 12, Absatz eins bis 5 und 9 bis 13 der Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1975,, sinngemäß Anwendung. (6)Absatz 6,In den beiden Prüfungsgebieten „Küchenwirtschaftliche Betriebspraxis'' und „Restaurantwesen'' ist dem Prüfungskandidaten spätestens 24 Stunden vor der praktischen Klausurprüfung eine Kopie oder eine Durchschrift der schriftlichen Klausurarbeit, in der die Fehler deutlich gekennzeichnet sind, zu übergeben.
(7)Absatz 7,Für die Durchführung der praktischen Klausurarbeit sind den Prüfungskandidaten Schüler eines anderen Jahrganges bzw. einer anderen Klasse mit ausreichender Vorbildung als Hilfskräfte zuzuteilen.
(8)Absatz 8,Dem Prüfungskandidaten sind alle für die Durchführung der praktischen Klausurarbeit erforderlichen Materialien zur Verfügung zu stellen.
(9)Absatz 9,Die praktischen Klausurarbeiten dürfen nicht vor 7.30 Uhr beginnen; sie haben spätestens um 20 Uhr zu enden.
Dokumentnummer
NOR12121664
Alte Dokumentnummer
N7198612074L