Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Text
Artikel IArtikel römisch eins
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Sämtliche Anträge auf Erlassung bzw. Ausstellung von Bescheiden und Bestätigungen gemäß den Bestimmungen der §§ 1, 3 und 7 AusfVKG sind auf vom Bundesdenkmalamt kostenlos aufzulegenden Formularen zu stellen.Sämtliche Anträge auf Erlassung bzw. Ausstellung von Bescheiden und Bestätigungen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen eins, 3 und 7 AusfVKG sind auf vom Bundesdenkmalamt kostenlos aufzulegenden Formularen zu stellen.
(2)Absatz 2,Anträge und Eingaben auf Grund der Bestimmungen des AusfVKG können – ohne regionale Bindung – sowohl bei der Zentrale des Bundesdenkmalamtes in Wien als auch bei dessen Landeskonservatoraten (Außenstellen des Bundesdenkmalamtes) in den Landeshauptstädten Bregenz, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg eingebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026
Dokumentnummer
NOR12121671
Alte Dokumentnummer
N7198612081L