Rechtstracker.at

Art. 1 § 10

Fassungen
01.07.1986 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 324/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1001.07.198631.12.1999 BGBl. Nr. 324/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 324/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Anträge auf Ausstellung von Bescheiden und Bestätigungen gemäß Paragraphen eins, 3 und 7 AusfVKG können sich auf mehrere Objekte beziehen, desgleichen die darauf ergehenden Bescheide und Bestätigungen. Das gleiche gilt auch für Erklärungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AusfVKG. Bescheide und Bestätigungen können formularmäßig mit dem Antrag unmittelbar verbunden sein.
  2. Absatz 2,Die Formulare sind weiters so zu gestalten, daß der Tag der Ausstellung der Erklärungen (Paragraph 2, Absatz 4,) und der Tag des Erlöschens der Bescheide und Bestätigungen (Paragraph 6, AusfVKG) für die Organe der Zollverwaltung leicht erkennbar ist.
  3. Absatz 3,Soweit getrennte Blätter (einschließlich Beilagen) erforderlich sind, sind diese sowohl bei den Anträgen als auch bei den Bescheiden, Bestätigungen und Erklärungen derart zu verbinden, daß weder ein Austausch noch eine Unterschiebung möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026

Gesetzesnummer

10009608

Dokumentnummer

NOR12121680

Alte Dokumentnummer

N7198612090L