Rechtstracker.at

Art. 1 § 2

Fassungen
01.07.1986 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 324/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 201.07.198631.12.1999 BGBl. Nr. 324/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 324/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Antragsteller hat seine Identität sowie seine Berechtigung zur Einbringung eines Antrages nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Ausfüllung des Antragsformulars ist vom Antragsteller vorzunehmen (zu veranlassen) und ist von ihm eigenhändig zu unterschreiben. Eine andere Form der Antragstellung (Paragraph 13, Absatz eins, AVG 1950) ist nicht möglich (es sei denn im Rahmen einer Hilfe der Behörde bei der Ausfüllung der Formulare, soweit der Antragsteller etwa durch körperliche Gebrechen hiezu nicht in der Lage ist). Ist vom Antragsteller eine andere Person auch mit der Unterfertigung des Antragsformulars betraut bzw. hiezu bevollmächtigt, so haftet diese eigenverantwortlich für die Richtigkeit der Angaben, der Antragsteller (im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AusfVKG) für die Auswahl bzw. die Eignung der für die eigenverantwortliche Ausfüllung bzw. Unterfertigung der Anträge betrauten oder bevollmächtigten Person. Handelt es sich bei der solcherart bevollmächtigten Person um ein Unternehmen (einen Unternehmer) des Handelsrechts, so ist dieses (dieser) berechtigt (unter Verantwortlichkeit für die Auswahl), einen Angestellten des Betriebes durch Subvollmacht zur (für die Richtigkeit der Angaben eigenverantwortlichen) Ausfüllung bzw. Unterfertigung des Antragsformulars zu ermächtigen. Die Identität der verantwortlich unterfertigenden Person – sowie im Falle der Unterfertigung durch eine vom Antragsteller verschieden verantwortliche Person auch der Rechtsgrund ihrer Befugnis, für den Antragsteller in dieser Weise tätig werden zu können – muß dem Bundesdenkmalamt derart nachgewiesen werden, daß im Falle unrichtiger Angaben die Zuordnung des Verschuldens eindeutig möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026

Gesetzesnummer

10009608

Dokumentnummer

NOR12121672

Alte Dokumentnummer

N7198612082L