Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Antragsteller hat seine Identität sowie seine Berechtigung zur Einbringung eines Antrages nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Die Ausfüllung des Antragsformulars ist vom Antragsteller vorzunehmen (zu veranlassen) und ist von ihm eigenhändig zu unterschreiben. Eine andere Form der Antragstellung (§ 13 Abs. 1 AVG 1950) ist nicht möglich (es sei denn im Rahmen einer Hilfe der Behörde bei der Ausfüllung der Formulare, soweit der Antragsteller etwa durch körperliche Gebrechen hiezu nicht in der Lage ist). Ist vom Antragsteller eine andere Person auch mit der Unterfertigung des Antragsformulars betraut bzw. hiezu bevollmächtigt, so haftet diese eigenverantwortlich für die Richtigkeit der Angaben, der Antragsteller (im Rahmen der Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Z 2 AusfVKG) für die Auswahl bzw. die Eignung der für die eigenverantwortliche Ausfüllung bzw. Unterfertigung der Anträge betrauten oder bevollmächtigten Person. Handelt es sich bei der solcherart bevollmächtigten Person um ein Unternehmen (einen Unternehmer) des Handelsrechts, so ist dieses (dieser) berechtigt (unter Verantwortlichkeit für die Auswahl), einen Angestellten des Betriebes durch Subvollmacht zur (für die Richtigkeit der Angaben eigenverantwortlichen) Ausfüllung bzw. Unterfertigung des Antragsformulars zu ermächtigen. Die Identität der verantwortlich unterfertigenden Person – sowie im Falle der Unterfertigung durch eine vom Antragsteller verschieden verantwortliche Person auch der Rechtsgrund ihrer Befugnis, für den Antragsteller in dieser Weise tätig werden zu können – muß dem Bundesdenkmalamt derart nachgewiesen werden, daß im Falle unrichtiger Angaben die Zuordnung des Verschuldens eindeutig möglich ist.Die Ausfüllung des Antragsformulars ist vom Antragsteller vorzunehmen (zu veranlassen) und ist von ihm eigenhändig zu unterschreiben. Eine andere Form der Antragstellung (Paragraph 13, Absatz eins, AVG 1950) ist nicht möglich (es sei denn im Rahmen einer Hilfe der Behörde bei der Ausfüllung der Formulare, soweit der Antragsteller etwa durch körperliche Gebrechen hiezu nicht in der Lage ist). Ist vom Antragsteller eine andere Person auch mit der Unterfertigung des Antragsformulars betraut bzw. hiezu bevollmächtigt, so haftet diese eigenverantwortlich für die Richtigkeit der Angaben, der Antragsteller (im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AusfVKG) für die Auswahl bzw. die Eignung der für die eigenverantwortliche Ausfüllung bzw. Unterfertigung der Anträge betrauten oder bevollmächtigten Person. Handelt es sich bei der solcherart bevollmächtigten Person um ein Unternehmen (einen Unternehmer) des Handelsrechts, so ist dieses (dieser) berechtigt (unter Verantwortlichkeit für die Auswahl), einen Angestellten des Betriebes durch Subvollmacht zur (für die Richtigkeit der Angaben eigenverantwortlichen) Ausfüllung bzw. Unterfertigung des Antragsformulars zu ermächtigen. Die Identität der verantwortlich unterfertigenden Person – sowie im Falle der Unterfertigung durch eine vom Antragsteller verschieden verantwortliche Person auch der Rechtsgrund ihrer Befugnis, für den Antragsteller in dieser Weise tätig werden zu können – muß dem Bundesdenkmalamt derart nachgewiesen werden, daß im Falle unrichtiger Angaben die Zuordnung des Verschuldens eindeutig möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026
Dokumentnummer
NOR12121672
Alte Dokumentnummer
N7198612082L