Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die im § 1 erwähnten Formulare haben alle Punkte zu enthalten, die für die Beurteilung der Bedeutung des Kulturgutes sowie die Möglichkeit der allfälligen Bewilligung der Ausfuhr des Kulturgutes auf Grund dieses Gesetzes bedeutsam sind, und haben daher jene Fragenbereiche zu umfassen, dieDie im Paragraph eins, erwähnten Formulare haben alle Punkte zu enthalten, die für die Beurteilung der Bedeutung des Kulturgutes sowie die Möglichkeit der allfälligen Bewilligung der Ausfuhr des Kulturgutes auf Grund dieses Gesetzes bedeutsam sind, und haben daher jene Fragenbereiche zu umfassen, die
die wissenschaftliche Befunderstellung und Zuordnung des Objektes,
den Zusammenhang mit anderem Kulturgut,
den Wert (soweit im konkreten Verfahren relevant)
betreffen bzw. eine Klärung ermöglichen.
(2)Absatz 2,Insbesondere haben die Formulare eine genaue Beschreibung des Objektes (Größe, Material, Künstler, Technik, Alter, besondere Merkmale usw.) vorzusehen. Bei einem Wert über 50 000 S sowie bei allen Archivalien (im Sinne der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom 19. Jänner 1931 betreffend den Schutz der Schriftdenkmale, BGBl. Nr. 56/1931) sind den Anträgen zwei Lichtbilder (Papierbilder) anzuschließen, die die Gegenstände in genau erkennbarer sowie möglichst unverwechselbarer Weise wiedergeben. Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, in allen Fällen die Beibringung von Lichtbildern (auch anderer und/oder zusätzlicher) zu verlangen, wenn es dies für erforderlich hält, insbesondere dann, wenn eine Überprüfung durch die Organe der Zollverwaltung sonst schwer möglich wäre. Andererseits ist das Bundesdenkmalamt berechtigt, in begründeten Fällen auf die Beibringung von Lichtbildern oder auf einzelne für die Beurteilung oder Identifikation der Angelegenheit nicht relevante Angaben zu verzichten (wie etwa in Verfahren gemäß § 7 AusfVKG, wenn es sich um inventarmäßig genau gekennzeichnetes Kulturgut aus Sammlungsbeständen einer Gebietskörperschaft handelt).Insbesondere haben die Formulare eine genaue Beschreibung des Objektes (Größe, Material, Künstler, Technik, Alter, besondere Merkmale usw.) vorzusehen. Bei einem Wert über 50 000 S sowie bei allen Archivalien (im Sinne der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom 19. Jänner 1931 betreffend den Schutz der Schriftdenkmale, Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1931,) sind den Anträgen zwei Lichtbilder (Papierbilder) anzuschließen, die die Gegenstände in genau erkennbarer sowie möglichst unverwechselbarer Weise wiedergeben. Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, in allen Fällen die Beibringung von Lichtbildern (auch anderer und/oder zusätzlicher) zu verlangen, wenn es dies für erforderlich hält, insbesondere dann, wenn eine Überprüfung durch die Organe der Zollverwaltung sonst schwer möglich wäre. Andererseits ist das Bundesdenkmalamt berechtigt, in begründeten Fällen auf die Beibringung von Lichtbildern oder auf einzelne für die Beurteilung oder Identifikation der Angelegenheit nicht relevante Angaben zu verzichten (wie etwa in Verfahren gemäß Paragraph 7, AusfVKG, wenn es sich um inventarmäßig genau gekennzeichnetes Kulturgut aus Sammlungsbeständen einer Gebietskörperschaft handelt).
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026
Dokumentnummer
NOR12121673
Alte Dokumentnummer
N7198612083L