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Art. 1 § 3

Fassungen
01.07.1986 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 324/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 301.07.198631.12.1999 BGBl. Nr. 324/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 324/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph eins, erwähnten Formulare haben alle Punkte zu enthalten, die für die Beurteilung der Bedeutung des Kulturgutes sowie die Möglichkeit der allfälligen Bewilligung der Ausfuhr des Kulturgutes auf Grund dieses Gesetzes bedeutsam sind, und haben daher jene Fragenbereiche zu umfassen, die
    1. Litera a
      die wissenschaftliche Befunderstellung und Zuordnung des Objektes,
    2. Litera b
      den Zusammenhang mit anderem Kulturgut,
    3. Litera c
      den Denkmalschutz,
    4. Litera d
      den Wert (soweit im konkreten Verfahren relevant)
    betreffen bzw. eine Klärung ermöglichen.
  2. Absatz 2,Insbesondere haben die Formulare eine genaue Beschreibung des Objektes (Größe, Material, Künstler, Technik, Alter, besondere Merkmale usw.) vorzusehen. Bei einem Wert über 50 000 S sowie bei allen Archivalien (im Sinne der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom 19. Jänner 1931 betreffend den Schutz der Schriftdenkmale, Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1931,) sind den Anträgen zwei Lichtbilder (Papierbilder) anzuschließen, die die Gegenstände in genau erkennbarer sowie möglichst unverwechselbarer Weise wiedergeben. Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, in allen Fällen die Beibringung von Lichtbildern (auch anderer und/oder zusätzlicher) zu verlangen, wenn es dies für erforderlich hält, insbesondere dann, wenn eine Überprüfung durch die Organe der Zollverwaltung sonst schwer möglich wäre. Andererseits ist das Bundesdenkmalamt berechtigt, in begründeten Fällen auf die Beibringung von Lichtbildern oder auf einzelne für die Beurteilung oder Identifikation der Angelegenheit nicht relevante Angaben zu verzichten (wie etwa in Verfahren gemäß Paragraph 7, AusfVKG, wenn es sich um inventarmäßig genau gekennzeichnetes Kulturgut aus Sammlungsbeständen einer Gebietskörperschaft handelt).

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026

Gesetzesnummer

10009608

Dokumentnummer

NOR12121673

Alte Dokumentnummer

N7198612083L