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Art. 1 § 5

Fassungen
01.07.1986 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 324/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 501.07.198631.12.1999 BGBl. Nr. 324/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 324/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 5,

Die auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, AusfVKG in die Bescheide und Bestätigungen stets aufzunehmenden zumindest kurzen Begründungen haben die wesentlichen Umstände, die für die Erlassung des Bescheides oder die Ausstellung der Bestätigung maßgebend waren, in einer Weise zu enthalten, daß daraus – auf den individuellen Fall abgestellt – die wissenschaftlichen und juristischen Gründe für die Entscheidung erkennbar sind. Bei der Ausstellung einer Bestätigung auf Grund von Anträgen, die bereits zutreffende ausreichende Begründungen enthalten, kann eine zusätzliche weitere Begründung durch das Bundesdenkmalamt entfallen (Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz AusfVKG), es genügt ein Hinweis auf die Richtigkeit der Begründung im Antrag.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026

Gesetzesnummer

10009608

Dokumentnummer

NOR12121675

Alte Dokumentnummer

N7198612085L