Rechtstracker.at

Art. 1 § 9

Fassungen
01.07.1986 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 324/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 901.07.198631.12.1999 BGBl. Nr. 324/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 324/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 9,

Ist für eine gesicherte Überprüfung durch die Organe der Zollverwaltung ausnahmsweise eine Kennzeichnung von Objekten durch unlösbare und unverwechselbare Merkmale notwendig, so sind diese Objekte, auf die sich die Bescheide und Bestätigungen beziehen, in möglichst schonender Weise vom Bundesdenkmalamt durch Stempel, Spezialmarken oder dergleichen zu kennzeichnen, wobei die Art der Kennzeichnung im Bescheid oder der Bestätigung zu erwähnen ist. In diesen Fällen ist die Beibringung von Lichtbildern nur dann notwendig, wenn sie vom Bundesdenkmalamt ausdrücklich verlangt wird.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026

Gesetzesnummer

10009608

Dokumentnummer

NOR12121679

Alte Dokumentnummer

N7198612089L