Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Von der Feststellung des § 1 ausgenommen ist Kulturgut und seine Aufbewahrung im Inland trotz Anführung im Anhang gemäß § 1 Abs. 3 AusfVKG kraft gesetzlicher Vermutung im öffentlichen Interesse gelegen, wenn es sichVon der Feststellung des Paragraph eins, ausgenommen ist Kulturgut und seine Aufbewahrung im Inland trotz Anführung im Anhang gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AusfVKG kraft gesetzlicher Vermutung im öffentlichen Interesse gelegen, wenn es sich
um den Teil eines größeren noch vorhandenen Kulturgutes (wie Bruchstücke oder Bestandteile) oder den Teil von Mehrheiten von Kulturgut (wie Gruppen, Einrichtungen, geschlossene Serien, Zyklen oder aber Sammlungen und Bibliotheken, denen geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung als solche zukommt usw.) handelt oder um Austriaca IV (§ 6 Z 2 lit. d), es sei denn, im Anhang werden für diese Fälle spezielle Regelungen getroffen;um den Teil eines größeren noch vorhandenen Kulturgutes (wie Bruchstücke oder Bestandteile) oder den Teil von Mehrheiten von Kulturgut (wie Gruppen, Einrichtungen, geschlossene Serien, Zyklen oder aber Sammlungen und Bibliotheken, denen geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung als solche zukommt usw.) handelt oder um Austriaca römisch vier (Paragraph 6, Ziffer 2, Litera d,), es sei denn, im Anhang werden für diese Fälle spezielle Regelungen getroffen;
um Archivalien (gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom 19. Jänner 1931 betreffend den Schutz der Schriftdenkmale, BGBl. Nr. 56/1931) handelt.um Archivalien (gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom 19. Jänner 1931 betreffend den Schutz der Schriftdenkmale, Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1931,) handelt.
(2)Absatz 2,Die Aufbewahrung von Gegenständen im Inland, die unter Denkmalschutz stehen, ist stets im öffentlichen Interesse gelegen, sie unterliegen sohin stets dem Ausfuhrverbot (§ 2 Abs. 5 AusfVKG).Die Aufbewahrung von Gegenständen im Inland, die unter Denkmalschutz stehen, ist stets im öffentlichen Interesse gelegen, sie unterliegen sohin stets dem Ausfuhrverbot (Paragraph 2, Absatz 5, AusfVKG).
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026
Dokumentnummer
NOR12121733
Alte Dokumentnummer
N7198612194L