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Art. 1 § 3

Fassungen
01.07.1986 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 323/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 301.07.198631.12.1999 BGBl. Nr. 323/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 323/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 3,

Die Aufbewahrung im Inland von Werken lebender Künstler und solcher Künstler, seit deren Tod noch nicht 20 Jahre vergangen sind (zu diesen Werken zählen Gemälde, Radierungen, Zeichnungen, Skulpturen, Manuskripte, Partituren usw., jedoch nur, soweit es sich beim betreffenden Gegenstand nach Art der Herstellung um ein Objekt handelt, das unmittelbar als Werk des Künstlers selbst anzusehen ist), ist – auch wenn es sich um Kulturgut handelt, das nicht unter eine der im Anhang angeführten Warengruppen fällt – nur dann im öffentlichen Interesse gelegen, wenn dieses Kulturgut (sei es allein für sich oder als Teil eines anderen Kulturgutes) unter Denkmalschutz steht (Paragraph 2, Absatz eins, AusfVKG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 5, AusfVKG sowie Paragraph 2, Absatz 2, dieser Verordnung).

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2026

Gesetzesnummer

10009609

Dokumentnummer

NOR12121734

Alte Dokumentnummer

N7198612195L