Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Als Wert im Sinne dieser Verordnung gilt stets der im Inland voraussichtlich erzielbare höchste Verkaufspreis an Letztkäufer (Verkehrswert einschließlich Umsatzsteuer) (§ 2 Abs. 6 AusfVKG), und zwar unabhängig von einem allfälligen konkreten Rechtsgeschäft oder der Höhe eines allfälligen Rechnungsbetrages.Als Wert im Sinne dieser Verordnung gilt stets der im Inland voraussichtlich erzielbare höchste Verkaufspreis an Letztkäufer (Verkehrswert einschließlich Umsatzsteuer) (Paragraph 2, Absatz 6, AusfVKG), und zwar unabhängig von einem allfälligen konkreten Rechtsgeschäft oder der Höhe eines allfälligen Rechnungsbetrages.
(2)Absatz 2,Soweit gemäß § 2 Abs. 1 lit. a die Feststellungen dieser Verordnung Teile eines größeren Kulturguts oder Teile einer Mehrheit von Kulturgut überhaupt betreffen können, beziehen sich die Wertgrenzen im Anhang auf den Wert der Gesamtheit und nicht eines einzelnen Teiles.Soweit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, die Feststellungen dieser Verordnung Teile eines größeren Kulturguts oder Teile einer Mehrheit von Kulturgut überhaupt betreffen können, beziehen sich die Wertgrenzen im Anhang auf den Wert der Gesamtheit und nicht eines einzelnen Teiles.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026
Dokumentnummer
NOR12121735
Alte Dokumentnummer
N7198612196L