Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die auf Grund dieser Verordnung getroffene Feststellung, daß an der Aufbewahrung bestimmter Warengruppen im Inland ein öffentliches Interesse nicht besteht, gilt nur für jenes Kulturgut, das die in dieser Verordnung enthaltenen Voraussetzungen mit Sicherheit erfüllt.
(2)Absatz 2,Der Nachweis für das Zutreffen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 obliegt im übrigen dem an der Ausfuhr Interessierten (§ 2 Abs. 3 AusfVKG).Der Nachweis für das Zutreffen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, obliegt im übrigen dem an der Ausfuhr Interessierten (Paragraph 2, Absatz 3, AusfVKG).
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026
Dokumentnummer
NOR12121736
Alte Dokumentnummer
N7198612197L