Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6Artikel eins, Paragraph 6
Text
§ 6.Paragraph 6,
Für den im Anhang erwähnten Begriff „Austriaca“ gilt:
Als für Austriaca maßgebendes Gebiet gilt das Gebiet der heutigen Republik Österreich.
Als Austriaca gelten im einzelnen:
Austriaca I:
Werke von Künstlern oder Schriftstücke von oder an Persönlichkeiten, die in Österreich geboren wurden, wirken oder gewirkt haben oder hier gestorben sind;
Austriaca II:
Darstellung österreichischer Persönlichkeiten, die in Österreich geboren wurden, wirken oder gewirkt haben oder hier gestorben sind,
österreichische topographische Ansichten,
Kulturgut, das auf österreichische historische Persönlichkeiten und/oder Begebenheiten Bezug hat (Begebenheiten in Österreich oder wesentlich für die Geschichte Österreichs),
Kulturgut mit Bedeutung für sonstige österreichische Themen (Brauchtum, Trachten, Pläne und Entwürfe österreichischer Firmen usw.);
Austriaca III:
Kulturgut, das in Österreich hergestellt wurde;
Austriaca IV:
Kulturgut, das in Österreich gefunden (entdeckt) wurde (prähistorische und archäologische Funde auch aus der Neuzeit, Funde im Boden, in Mauern usw.).
Als Austriaca gelten die Objekte auch dann, wenn ihnen die unter a) bis c) erwähnten Eigenschaften nur zum Teil zukommen.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026
Dokumentnummer
NOR12121737
Alte Dokumentnummer
N7198612198L