Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1986Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1986,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 11
1. Der Regionalausschuß wählt einen Vorsitzenden für jede Tagung und gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt mindestens alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Der Ausschuß tritt erstmalig drei Monate nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zusammen.
2. Das Sekretariat des Regionalausschusses bereitet in Übereinstimmung mit den ihm vom Ausschuß erteilten Weisungen und mit der Geschäftsordnung die Tagesordnung für die Sitzungen des Ausschusses vor. Es ist den nationalen Gremien bei der Beschaffung von Informationen behilflich, die sie für ihre Tätigkeit benötigen.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2022
Dokumentnummer
NOR12121827
Alte Dokumentnummer
N7198613789A