Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 25.04.1986 — BGBl. Nr. 244/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute25.04.1986 BGBl. Nr. 244/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1986,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

25.04.1986BGBl. Nr. 244/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

römisch sechs. ZUSAMMENARBEIT MIT INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN

Artikel 13

Der Regionalausschuß trifft alle geeigneten Vorkehrungen, um die zuständigen internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen in seine Bemühungen, die eine möglichst umfassende Anwendung dieses Übereinkommens sicherstellen sollen, einzubeziehen. Dies trifft insbesondere auf die zwischenstaatlichen Einrichtungen und Stellen zu, die für die Anwendung subregionaler Übereinkommen oder Abkommen über die Anerkennung von Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der europäischen Region verantwortlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022

Gesetzesnummer

10009610

Dokumentnummer

NOR12121829

Alte Dokumentnummer

N7198613791A