Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 25.04.1986 — BGBl. Nr. 244/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute25.04.1986 BGBl. Nr. 244/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1986,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

25.04.1986BGBl. Nr. 244/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 19

1. Die Vertragsstaaten haben das Recht, dieses Übereinkommen zu kündigen.

2. Die Kündigung wird durch eine schriftliche Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird.

3. Die Kündigung tritt zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde in Kraft. Jedoch können Personen, die auf der Basis dieses Übereinkommens ihr Hochschulstudium im Hoheitsgebiet des Staates betreiben, der das Übereinkommen kündigt, den begonnenen Studienabschnitt abschließen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022

Gesetzesnummer

10009610

Dokumentnummer

NOR12121835

Alte Dokumentnummer

N7198613797A