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Art. 4

Fassungen
ab 25.04.1986 — BGBl. Nr. 244/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute25.04.1986 BGBl. Nr. 244/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1986,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

25.04.1986BGBl. Nr. 244/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 4

1. Zusätzlich zu etwaigen Verpflichtungen der Regierungen kommen die Vertragsstaaten überein, alle nur möglichen Schritte zu unternehmen, um

  1. Litera a
    Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademische Grade im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 anzuerkennen mit dem Ziel, ihren Inhabern die Möglichkeit zu geben, in ihren Hochschuleinrichtungen fortgeschrittene Studien- und Ausbildungsgänge zu durchlaufen und Forschungsarbeiten durchzuführen;
  2. Litera b
    soweit wie möglich das Verfahren festzulegen, nach dem die in Hochschuleinrichtungen in den anderen Vertragsstaaten durchgeführten Teilstudien zum Zweck der Weiterführung des Hochschulstudiums anerkannt werden.

2. Artikel 3 Absatz 2 findet auf die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Fälle Anwendung.

Schlagworte

Studiengang

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022

Gesetzesnummer

10009610

Dokumentnummer

NOR12121820

Alte Dokumentnummer

N7198613782A