Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 459/1986Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1986,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens
bezeichnet der Ausdruck „Hochschulen“
sonstige Hochschuleinrichtungen, die für die Zwecke dieses Übereinkommens von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, anerkannt sind;
bezeichnet der Ausdruck „Stipendium“ jede den Studierenden der verschiedenen Studienabschnitte vom Staat oder von einer anderen Behörde gewährte unmittelbare Finanzhilfe einschließlich der Beihilfen zu den Studiengebühren, der Unterhaltszuschüsse und der Studiendarlehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024
Dokumentnummer
NOR12121696
Alte Dokumentnummer
N7198612128L