Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Universität Innsbruck und Padua – gemeinsames Studienprogramm
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1986Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens gilt für das „Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften“ der als Anlage zu dieser Vereinbarung beigefügte Studienplan, der von den Rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Universität Innsbruck und Padua gemeinsam ausgearbeitet ist. Die Anlage bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung. Soweit der Studienplan nichts anderes bestimmt, gelten die im jeweiligen Vertragsstaat des Abkommens das Studium der Rechtswissenschaften regelnden Vorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017
Dokumentnummer
NOR12121867
alte Dokumentnummer
N7198620731J