Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Angewandte Informatik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 347/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Rektor der Universität Innsbruck hat Absolventen des von der Naturwissenschaftlichen Fakultät dieser Universität durchgeführten allgemeinen Hochschullehrganges für Angewandte Informatik nach Besuch der Lehrveranstaltungen über die Pflicht- und Wahlfächer im Ausmaß von wenigstens 40 Wochenstunden und erfolgreicher Ablegung der mündlich-kommissionellen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „AKADEMISCH GEPRÜFTER INFORMATIONSTECHNIKER“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR12121841
Alte Dokumentnummer
N7198618049L