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§ 1 StudBerVO

Fassungen
01.09.1986 bis 30.09.2010 — BGBl. Nr. 439/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.09.198630.09.2010 BGBl. Nr. 439/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienberechtigungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 439 aus 1986,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1986BGBl. Nr. 439/1986

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

StudBerVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,).

Text

Pflichtfächer der Studienberechtigungsprüfung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Pflichtfächer der Studienberechtigungsprüfung für das vom Bewerber gewählte ordentliche Studium sind dem Anhang 1 zu entnehmen. Soweit bei lebenden Fremdsprachen eine Auswahlmöglichkeit besteht, hat der Bewerber die Auswahl zu treffen.
  2. Absatz 2,Ist das vom Bewerber angestrebte Studium kombinationspflichtig, so sind die Pflichtfächer wie folgt zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Die im Anhang 1 angeführten Pflichtfächer beider Studienrichtungen sind zu reihen: erstes Pflichtfach für die erste Studienrichtung - erstes Pflichtfach für die zweite Studienrichtung - zweites Pflichtfach für die erste Studienrichtung usw.
    2. Ziffer 2
      Pflichtfächer mit gleicher Gegenstandsbezeichnung, die zweimal vorkommen, sind nur einmal, und zwar in der Position ihres erstmaligen Vorkommens nach der mit der höheren Zahl versehenen Stoffumschreibung vorzusehen. Trifft „Biologie und Umweltkunde“ mit „Biologie“ zusammen, so ist das erstgenannte Fach zu prüfen; „Biologie“ und „Geologische Grundlagen“ ergeben in diesem Fall zusammen ein Pflichtfach. Eine lebende Fremdsprache ist nach Möglichkeit so auszuwählen, daß sie den Anforderungen beider Studienrichtungen genügt.
    Verbleiben sodann noch mehr als drei Pflichtfächer, so sind nur die ersten drei Fächer dem Bewerber als Pflichtfächer vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10009615

Dokumentnummer

NOR12121886

Alte Dokumentnummer

N7198620950J