Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienberechtigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 439/1986Bundesgesetzblatt Nr. 439 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 81/2009).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,).
Text
Pflichtfächer der Studienberechtigungsprüfung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Pflichtfächer der Studienberechtigungsprüfung für das vom Bewerber gewählte ordentliche Studium sind dem Anhang 1 zu entnehmen. Soweit bei lebenden Fremdsprachen eine Auswahlmöglichkeit besteht, hat der Bewerber die Auswahl zu treffen.
(2)Absatz 2,Ist das vom Bewerber angestrebte Studium kombinationspflichtig, so sind die Pflichtfächer wie folgt zu ermitteln:
Die im Anhang 1 angeführten Pflichtfächer beider Studienrichtungen sind zu reihen: erstes Pflichtfach für die erste Studienrichtung - erstes Pflichtfach für die zweite Studienrichtung - zweites Pflichtfach für die erste Studienrichtung usw.
Pflichtfächer mit gleicher Gegenstandsbezeichnung, die zweimal vorkommen, sind nur einmal, und zwar in der Position ihres erstmaligen Vorkommens nach der mit der höheren Zahl versehenen Stoffumschreibung vorzusehen. Trifft „Biologie und Umweltkunde“ mit „Biologie“ zusammen, so ist das erstgenannte Fach zu prüfen; „Biologie“ und „Geologische Grundlagen“ ergeben in diesem Fall zusammen ein Pflichtfach. Eine lebende Fremdsprache ist nach Möglichkeit so auszuwählen, daß sie den Anforderungen beider Studienrichtungen genügt.
Verbleiben sodann noch mehr als drei Pflichtfächer, so sind nur die ersten drei Fächer dem Bewerber als Pflichtfächer vorzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Dokumentnummer
NOR12121886
Alte Dokumentnummer
N7198620950J