Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienberechtigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 439/1986Bundesgesetzblatt Nr. 439 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 81/2009).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,).
Text
Studienberechtigungszeugnis
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die erfolgreiche Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung ist durch ein Studienberechtigungszeugnis (SBP 6) nach dem Muster des Anhanges 3 zu beurkunden.
(2)Absatz 2,Im Studienberechtigungszeugnis ist bei der Angabe der Prüfungsfächer gegebenenfalls zu vermerken, daß andere Prüfungen anerkannt wurden (§ 5 und § 7 Abs. 2 StudBerG). Die Vermerke haben auf „(Anerkennung)“ oder „(Teilanerkennung)“ zu lauten.Im Studienberechtigungszeugnis ist bei der Angabe der Prüfungsfächer gegebenenfalls zu vermerken, daß andere Prüfungen anerkannt wurden (Paragraph 5 und Paragraph 7, Absatz 2, StudBerG). Die Vermerke haben auf „(Anerkennung)“ oder „(Teilanerkennung)“ zu lauten.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Dokumentnummer
NOR12121890
Alte Dokumentnummer
N7198620954J