Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienberechtigungsprüfung - Statistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 493/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 46/1992Bundesgesetzblatt Nr. 493 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Statistische Erhebung
(1)Absatz eins,Anläßlich der erstmaligen Einbringung eines Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung hat der Bewerber ein statistisches Erhebungsformular nach dem Muster des Anhanges (Anm.: Anhang nicht darstellbar) auszufüllen.Anläßlich der erstmaligen Einbringung eines Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung hat der Bewerber ein statistisches Erhebungsformular nach dem Muster des Anhanges Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) auszufüllen.
(2)Absatz 2,Die ausgefüllten Erhebungsformulare sind von der Universitätsdirektion zu sammeln und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zur statistischen Bearbeitung zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12121847
Alte Dokumentnummer
N7198620293J