Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 528/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 573/1992Bundesgesetzblatt Nr. 528 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 1. (1) Hinsichtlich des Anspruchs auf Gewährung von Studienbeihilfe nach dem StudFG werden Personen, die nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurden, ordentlichen Hörern gleichgestellt.Paragraph eins, (1) Hinsichtlich des Anspruchs auf Gewährung von Studienbeihilfe nach dem StudFG werden Personen, die nach dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurden, ordentlichen Hörern gleichgestellt.
(2)Absatz 2,Die Gleichstellung erfolgt lediglich zur erstmaligen Erlangung der Studienberechtigung für ein ordentliches Studium. Die Wahl des Studiums steht dem Studierenden frei.
Dokumentnummer
NOR12121843
Alte Dokumentnummer
N7198620109J