Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 528/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 573/1992Bundesgesetzblatt Nr. 528 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
21.04.1990
Außerkrafttretensdatum
11.09.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 573/1992
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 2. (1) Die Gleichstellung erfolgt für ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst für längstens zwei Semester.Paragraph 2, (1) Die Gleichstellung erfolgt für ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst für längstens zwei Semester.
(2)Absatz 2,Als erstes Semester der Gleichstellung gilt frühestens das Semester, in dem der Bewerber zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurde, und spätestens das auf die Zulassung folgende Semester. Die Wahl steht dem Bewerber frei.
Dokumentnummer
NOR12121844
Alte Dokumentnummer
N7198620110J