Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 528/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 573/1992Bundesgesetzblatt Nr. 528 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 4. Zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 25 Abs. 1 lit. c StudFG sind spätestens in den ersten drei Monaten des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen. Paragraph 4, Zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Litera c, StudFG sind spätestens in den ersten drei Monaten des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12121846
Alte Dokumentnummer
N7198620112J