Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Studentenheimgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2019Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17bParagraph 17 b
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Investitionsförderungsplan
§ 17b.Paragraph 17 b,
Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Zusammenhang mit einer allfälligen Fördertätigkeit die Investitionsabsichten der gemeinnützigen Studentenheimbetreiber zu erfassen und unter Bedachtnahme auf den Bau- und Ausstattungszustand der Heime und die bestehende Nachfrage nach Heimplätzen, Art und Umfang der beabsichtigten Förderungsmaßnahmen in einer vierjährigen Vorschau nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten darzustellen. Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind berechtigt, Vorschläge für die Gestaltung des Heimplatzangebotes zu erstellen und Stellungnahmen zum vorgesehenen Investitionsförderungsplan abzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019
Dokumentnummer
NOR40212097