Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.09.1986 bis 31.08.2019 — BGBl. Nr. 291/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.09.198631.08.2019 BGBl. Nr. 291/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studentenheimgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.09.1986BGBl. Nr. 291/1986

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2019

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Anrufung des ordentlichen Gerichts

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß gelten die Bestimmungen der Paragraphen 577 bis 581 und 586 bis 594 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Partei, die sich durch eine Entscheidung des Schlichtungsausschusses beschwert erachtet, kann binnen 14 Tagen nach deren Erlassung ihren Anspruch mit der Wirkung gerichtlich geltend machen, daß die Entscheidung des Schlichtungsausschusses außer Kraft tritt.
  3. Absatz 3,Im übrigen – von den Fällen der Kündigung und der Klage auf Räumung des Heimplatzes abgesehen – kann ein gerichtliches Verfahren erst dann eingeleitet werden, wenn der Schlichtungsausschuß angerufen worden ist und seitdem zwei Monate verstrichen sind, ohne daß eine Entscheidung ergangen oder ein Vergleich geschlossen worden ist.
  4. Absatz 4,Entscheidungen des Schlichtungsausschusses, die nicht mehr durch Anrufung des Gerichtes außer Kraft gesetzt werden können, sowie vor dem Schlichtungsausschuß geschlossene Vergleiche sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Diese Exekutionstitel unterliegen keiner Gebühr.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019

Gesetzesnummer

10009618

Dokumentnummer

NOR12121604

Alte Dokumentnummer

N7198610354Y