Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studentenheimgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2019Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Anrufung des ordentlichen Gerichts
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß gelten die Bestimmungen der §§ 577 bis 581 und 586 bis 594 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.Für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß gelten die Bestimmungen der Paragraphen 577 bis 581 und 586 bis 594 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Partei, die sich durch eine Entscheidung des Schlichtungsausschusses beschwert erachtet, kann binnen 14 Tagen nach deren Erlassung ihren Anspruch mit der Wirkung gerichtlich geltend machen, daß die Entscheidung des Schlichtungsausschusses außer Kraft tritt.
(3)Absatz 3,Im übrigen – von den Fällen der Kündigung und der Klage auf Räumung des Heimplatzes abgesehen – kann ein gerichtliches Verfahren erst dann eingeleitet werden, wenn der Schlichtungsausschuß angerufen worden ist und seitdem zwei Monate verstrichen sind, ohne daß eine Entscheidung ergangen oder ein Vergleich geschlossen worden ist.
(4)Absatz 4,Entscheidungen des Schlichtungsausschusses, die nicht mehr durch Anrufung des Gerichtes außer Kraft gesetzt werden können, sowie vor dem Schlichtungsausschuß geschlossene Vergleiche sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Diese Exekutionstitel unterliegen keiner Gebühr.Entscheidungen des Schlichtungsausschusses, die nicht mehr durch Anrufung des Gerichtes außer Kraft gesetzt werden können, sowie vor dem Schlichtungsausschuß geschlossene Vergleiche sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Diese Exekutionstitel unterliegen keiner Gebühr.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019
Dokumentnummer
NOR12121604
Alte Dokumentnummer
N7198610354Y