Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 16.04.1987 — BGBl. Nr. 139/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute16.04.1987 BGBl. Nr. 139/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1987,

Typ

Vertrag – Europ. Weltraumorg.

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

16.04.1987BGBl. Nr. 139/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 10

(1) Regierungen von Mitgliedstaaten, die die in der Präambel genannte Erklärung nicht angenommen haben, können Teilnehmerstaaten werden, indem sie der Erklärung später beitreten und diese Durchführungsvorschriften annehmen, sofern alle anderen Teilnehmerstaaten einverstanden sind. Die betreffende Regierung teilt dem Generaldirektor ihre Absicht mit, der die Teilnehmerstaaten davon in Kenntnis setzt.

(2) Regierungen von Nichtmitgliedstaaten können einen Antrag auf Teilnahme am Programm stellen. Sofern ein Kooperationsabkommen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Durchführungsvorschriften nicht anderes bestimmt, legt der Generaldirektor diesen Antrag dem Rat vor, der einstimmig und im Einvernehmen mit den Teilnehmerstaaten darüber entscheidet; die Teilnehmerstaaten legen die Bedingungen für die Teilnahme des beitretenden Staates einstimmig fest.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2017

Gesetzesnummer

10009624

Dokumentnummer

NOR12121985

Alte Dokumentnummer

N7198711736L