Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 16.04.1987 — BGBl. Nr. 139/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute16.04.1987 BGBl. Nr. 139/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1987,

Typ

Vertrag – Europ. Weltraumorg.

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

16.04.1987BGBl. Nr. 139/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 5

(1) Die Organisation schließt die für die Durchführung des Programms erforderlichen Verträge nach ihren geltenden Regeln und Verfahren. Die Organisation kann jedoch die Beschaffung auf Firmen derjenigen Teilnehmerstaaten beschränken, die sich zur Finanzierung der in den Jahresplänen nach Artikel 2 und 3 vorgesehenen Verträge bereit erklärt haben. Insbesondere kann die Organisation Verträge freihändig vergeben, für die in den obengenannten Dokumenten ein auf freihändiger Vergabe beruhendes Beschaffungsverfahren vorgesehen ist.

(2) Übersteigt der Wert der Verträge, die nach einer Ausschreibung an Firmen eines Teilnehmerstaats vergeben werden sollen, den in Anlage B der in der Präambel genannten Erklärung angegebenen Beitrag dieses Teilnehmerstaats, so konsultiert der betreffende Staat die anderen Teilnehmerstaaten wegen der zu treffenden Maßnahmen, wobei Einvernehmen darüber besteht, daß kein Teilnehmerstaat gehalten ist, seinen Beitrag zu dem Programm zu erhöhen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2017

Gesetzesnummer

10009624

Dokumentnummer

NOR12121980

Alte Dokumentnummer

N7198711731L