Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1987Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1987,
Typ
Vertrag – Europ. Weltraumorg.
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
(1) Die Organisation schließt die für die Durchführung des Programms erforderlichen Verträge nach ihren geltenden Regeln und Verfahren. Die Organisation kann jedoch die Beschaffung auf Firmen derjenigen Teilnehmerstaaten beschränken, die sich zur Finanzierung der in den Jahresplänen nach Artikel 2 und 3 vorgesehenen Verträge bereit erklärt haben. Insbesondere kann die Organisation Verträge freihändig vergeben, für die in den obengenannten Dokumenten ein auf freihändiger Vergabe beruhendes Beschaffungsverfahren vorgesehen ist.
(2) Übersteigt der Wert der Verträge, die nach einer Ausschreibung an Firmen eines Teilnehmerstaats vergeben werden sollen, den in Anlage B der in der Präambel genannten Erklärung angegebenen Beitrag dieses Teilnehmerstaats, so konsultiert der betreffende Staat die anderen Teilnehmerstaaten wegen der zu treffenden Maßnahmen, wobei Einvernehmen darüber besteht, daß kein Teilnehmerstaat gehalten ist, seinen Beitrag zu dem Programm zu erhöhen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2017
Dokumentnummer
NOR12121980
Alte Dokumentnummer
N7198711731L