Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1987Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1987,
Typ
Vertrag – Europ. Weltraumorg.
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Die Organisation, die für die Teilnehmerstaaten handelt, ist Eigentümerin der im Rahmen des Programms geschaffenen und von ihr finanzierten Sachen sowie der zu seiner Durchführung erworbenen Anlagen und Einrichtungen. Über die Bedingungen für die etwaige Übertragung des Eigentums entscheiden die Teilnehmerstaaten.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2017
Dokumentnummer
NOR12121982
Alte Dokumentnummer
N7198711733L