Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 16.04.1986 — BGBl. Nr. 140/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute16.04.1986 BGBl. Nr. 140/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Teilnahme Österreichs am Datenrelais-Satellitensystem – Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1987,

Typ

Vertrag – Europ. Weltraumorg.

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

16.04.1986BGBl. Nr. 140/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 10

(1) Regierungen von Mitgliedstaaten der Organisation, die die in der Präambel genannte Erklärung nicht angenommen haben, können Teilnehmerstaaten werden, indem sie der Erklärung später beitreten und diese Durchführungsvorschriften annehmen, sofern alle anderen Teilnehmerstaaten einverstanden sind. Die betreffenden Regierungen unterrichten hiervon die Teilnehmerstaaten.

(2) Regierungen von Nichtmitgliedstaaten können einen Antrag auf Teilnahme an diesem Vorbereitungsprogramm stellen. Der Generaldirektor legt diesen Antrag dem Rat vor, der einstimmig und im Einvernehmen mit den Teilnehmerstaaten darüber entscheidet; die Teilnehmerstaaten legen die Bedingungen für die Beteiligung des beitretenden Staates einstimmig fest.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009626

Dokumentnummer

NOR12122006

Alte Dokumentnummer

N7198711758L