Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Teilnahme Österreichs am Datenrelais-Satellitensystem – Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1987Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1987,
Typ
Vertrag – Europ. Weltraumorg.
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Die Organisation, die für die Teilnehmerstaaten handelt, ist Eigentümerin der im Rahmen des Vorbereitungsprogramms geschaffenen und von ihr finanzierten Sachen sowie der zu seiner Durchführung erworbenen Anlagen, Software und Geräte. Über die Bedingungen für die etwaige Übertragung des Eigentums entscheidet der Rat.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
NOR12122003
Alte Dokumentnummer
N7198711755L