Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Weltraumorganisation – Anlage IEuropäische Weltraumorganisation – Anlage römisch eins
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 95/1987Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Text
Artikel XIXArtikel römisch neunzehn
Die Artikel XVI und XVIII finden auf alle Personalgruppen Anwendung, für die die Personalordnung der Organisation gilt. Der Rat bestimmt die Gruppen von Sachverständigen, auf die Artikel XVII Anwendung findet. Die Namen, Dienstbezeichnungen und Anschriften der in diesem Artikel bezeichneten Mitglieder des Personals und Sachverständigen werden den Mitgliedstaaten von Zeit zu Zeit mitgeteilt.Die Artikel römisch sechzehn und römisch achtzehn finden auf alle Personalgruppen Anwendung, für die die Personalordnung der Organisation gilt. Der Rat bestimmt die Gruppen von Sachverständigen, auf die Artikel römisch siebzehn Anwendung findet. Die Namen, Dienstbezeichnungen und Anschriften der in diesem Artikel bezeichneten Mitglieder des Personals und Sachverständigen werden den Mitgliedstaaten von Zeit zu Zeit mitgeteilt.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017
Dokumentnummer
NOR12122070
Alte Dokumentnummer
N7198713486H