Rechtstracker.at

Art. 22

Fassungen
ab 30.12.1986 — BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute30.12.1986 BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Weltraumorganisation – Anlage römisch eins

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

30.12.1986BGBl. Nr. 95/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel römisch 22

(1) Die Organisation wird jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften, der Vorschriften über den Umgang mit Sprengstoffen und leicht entzündlichem Material, der Gesundheits-, der Arbeitsaufsichts- und ähnlicher staatlicher Rechtsvorschriften zu gewährleisten und jeden Mißbrauch der in dieser Anlage vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.

(2) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können in den in Artikel römisch 28 bezeichneten Ergänzungsabkommen festgelegt werden.

Schlagworte

Gesundheitsvorschrift, Arbeitsaufsichtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017

Gesetzesnummer

10009627

Dokumentnummer

NOR12122073

Alte Dokumentnummer

N7198713489H