Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Weltraumorganisation – Anlage IEuropäische Weltraumorganisation – Anlage römisch eins
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 95/1987Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Text
Artikel XXIIArtikel römisch 22
(1) Die Organisation wird jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften, der Vorschriften über den Umgang mit Sprengstoffen und leicht entzündlichem Material, der Gesundheits-, der Arbeitsaufsichts- und ähnlicher staatlicher Rechtsvorschriften zu gewährleisten und jeden Mißbrauch der in dieser Anlage vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.
(2) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können in den in Artikel XXVIII bezeichneten Ergänzungsabkommen festgelegt werden.(2) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können in den in Artikel römisch 28 bezeichneten Ergänzungsabkommen festgelegt werden.
Schlagworte
Gesundheitsvorschrift, Arbeitsaufsichtsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017
Dokumentnummer
NOR12122073
Alte Dokumentnummer
N7198713489H