Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Weltraumorganisation – Anlage IEuropäische Weltraumorganisation – Anlage römisch eins
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 95/1987Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Text
Artikel XXVIIIArtikel römisch 28
Die Organisation kann auf Beschluß des Rates mit einzelnen oder mehreren Mitgliedstaaten Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieser Anlage in bezug auf diesen Staat oder diese Staaten sowie sonstige Vereinbarungen schließen, um eine wirksame Tätigkeit der Organisation und den Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017
Dokumentnummer
NOR12122079
Alte Dokumentnummer
N7198713495H