Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 30.12.1986 — BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute30.12.1986 BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Weltraumorganisation – Anlage römisch eins

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

30.12.1986BGBl. Nr. 95/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel römisch fünf

(1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit sind die Organisation, ihr Vermögen und ihre Einkünfte von der direkten Besteuerung befreit.

(2) Werden von der Organisation oder für die Organisation Käufe von erheblichem Wert getätigt oder Dienstleistungen von erheblichem Wert in Anspruch genommen, die für die Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, und sind bei diesen Käufen oder Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben im Preis enthalten, so werden – soweit möglich – von den Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Befreiung von diesen Steuern und sonstigen Abgaben oder zu ihrer Erstattung getroffen.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017

Gesetzesnummer

10009627

Dokumentnummer

NOR12122056

Alte Dokumentnummer

N7198713472H