Kurztitel
Europäische Weltraumorganisation – Anlage IEuropäische Weltraumorganisation – Anlage römisch eins
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 95/1987Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
(1) Die amtliche Tätigkeit der Organisation im Sinne der Artikel V und VI umfaßt ihre Verwaltungshandlungen einschließlich ihrer Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit und ihre Betätigung auf dem Gebiet der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen zur Erfüllung des Zwecks der Organisation, wie er im Übereinkommen festgelegt ist.(1) Die amtliche Tätigkeit der Organisation im Sinne der Artikel römisch fünf und römisch sechs umfaßt ihre Verwaltungshandlungen einschließlich ihrer Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit und ihre Betätigung auf dem Gebiet der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen zur Erfüllung des Zwecks der Organisation, wie er im Übereinkommen festgelegt ist.
(2) Der Rat bestimmt jeweils nach Konsultation mit den zuständigen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten, inwieweit andere Anwendungen dieser Forschung und Technologie sowie die Tätigkeiten nach Artikel V Absatz 2 und Artikel IX des Übereinkommens als Teil der amtlichen Tätigkeit der Organisation gelten können.(2) Der Rat bestimmt jeweils nach Konsultation mit den zuständigen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten, inwieweit andere Anwendungen dieser Forschung und Technologie sowie die Tätigkeiten nach Artikel römisch fünf Absatz 2 und Artikel römisch neun des Übereinkommens als Teil der amtlichen Tätigkeit der Organisation gelten können.
(3) Die Artikel V und VI gelten nicht für Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsbetriebe darstellen.(3) Die Artikel römisch fünf und römisch sechs gelten nicht für Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsbetriebe darstellen.