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Art. 9

Fassungen
ab 30.12.1986 — BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute30.12.1986 BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Weltraumorganisation – Anlage römisch eins

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

30.12.1986BGBl. Nr. 95/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel römisch neun

(1) Waren, die nach Artikel römisch fünf erworben oder nach Artikel römisch sechs eingeführt worden sind, dürfen nur zu den Bedingungen verkauft oder abgegeben werden, die von dem Mitgliedstaat, der die Befreiungen gewährt hat, festgelegt sind.

(2) Der Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen dem Sitz und den Niederlassungen der Organisation, zwischen den Niederlassungen selbst und – soweit er der Durchführung eines Programms der Organisation dient – zwischen den Niederlassungen und einer Einrichtung eines Mitgliedstaates ist von Abgaben und Beschränkungen jeder Art befreit; soweit erforderlich, treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen, um Befreiung von den Abgaben zu gewähren oder die Abgaben zu erstatten oder Beschränkungen aufzuheben.

Schlagworte

Warenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017

Gesetzesnummer

10009627

Dokumentnummer

NOR12122060

Alte Dokumentnummer

N7198713476H