Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. III Nr. 114/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.01.2010 BGBl. III Nr. 114/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Weltraumorganisation – Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 114/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 9

Externe Kontrolle

(1) Die Konten der Organisation, ihr Jahresabschluss und ihr Finanzmanagement werden von einer unabhängigen Rechnungsprüfungskommission geprüft. Der Rat bestimmt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten diejenigen Mitgliedstaaten, die in angemessenem Wechsel aufzufordern sind, Rechnungsprüfer für diese Kommission zu benennen, und zwar vorzugsweise erfahrene Rechnungsprüfer ihres öffentlichen Dienstes. Ein Mitglied der Rechnungsprüfungskommission amtiert im vorletzten Jahr seiner Dienstzeit als Vorsitzender der Kommission.

(2) Der Zweck der Rechnungsprüfung besteht darin, festzustellen und zu bescheinigen, dass der Jahresabschluss mit den Büchern und Belegen der Organisation übereinstimmt und gesetzmäßig und richtig ist. Nach Ablauf jedes Rechnungsjahres erstellt die Kommission einen Bericht, den sie mit der Mehrheit ihrer Mitglieder annimmt und dann dem Rat zuleitet. Die Kommission berichtet ferner über die wirtschaftliche Verwaltung der Mittel der Organisation.

(3) Die Rechnungsprüfungskommission nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die in der Finanzordnung aufgeführt sind, und hat jederzeit Zugang zu allen Rechnungs und Buchungsunterlagen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Prüftätigkeit für notwendig erachtet. Der Zugang zu Verschlusssachen unterliegt den anwendbaren Regeln und Vorschriften.

Im RIS seit

24.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017

Gesetzesnummer

10009628

Dokumentnummer

NOR40163960