Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Weltraumorganisation – Anlage IVEuropäische Weltraumorganisation – Anlage römisch vier
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 95/1987Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Wichtigstes Ziel der Internationalisierung nationaler Programme ist es, daß jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet, im Rahmen der Organisation an jedem neuen zivilen Weltraumvorhaben teilzunehmen, das er entweder allein oder in Zusammenarbeit mit einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen beabsichtigt.
Dazu
notifiziert jeder Mitgliedstaat dem Generaldirektor der Organisation jedes derartige Vorhaben vor Beginn der Phase B (Projektdefinitionsphase);
sollen Zeitplan und Inhalt der Vorschläge für die Teilnahme an einem Vorhaben so gestaltet werden, daß die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen wesentlichen Teil der damit verbundenen Arbeit zu übernehmen; etwaige Gründe, die dem entgegenstehen, und etwaige Bedingungen, welche der Mitgliedstaat, der das Vorhaben in die Wege leitet, an die Zuteilung von Arbeiten an andere Mitgliedstaaten zu knüpfen wünscht, sind der Organisation frühzeitig mitzuteilen;
erläutert der Mitgliedstaat, der das Vorhaben in die Wege leitet, die für die technische Durchführung geplante Verfahrensweise sowie die dafür maßgebenden Gründe;
bemüht sich der Mitgliedstaat, der das Vorhaben in die Wege leitet, nach besten Kräften, alle vernünftigen Antworten unter dem Vorbehalt bei dem Vorhaben zu berücksichtigen, daß im Rahmen des durch die Beschlüsse über das Vorhaben bedingten Zeitplans Einvernehmen über die Höhe der Kosten und die Art der Kosten- und Arbeitsteilung erzielt wird; der Mitgliedstaat unterbreitet danach einen förmlichen Vorschlag nach Anlage III des Übereinkommens, sofern das Vorhaben nach Maßgabe jener Anlage durchgeführt werden soll;bemüht sich der Mitgliedstaat, der das Vorhaben in die Wege leitet, nach besten Kräften, alle vernünftigen Antworten unter dem Vorbehalt bei dem Vorhaben zu berücksichtigen, daß im Rahmen des durch die Beschlüsse über das Vorhaben bedingten Zeitplans Einvernehmen über die Höhe der Kosten und die Art der Kosten- und Arbeitsteilung erzielt wird; der Mitgliedstaat unterbreitet danach einen förmlichen Vorschlag nach Anlage römisch drei des Übereinkommens, sofern das Vorhaben nach Maßgabe jener Anlage durchgeführt werden soll;
die Durchführung eines Vorhabens im Rahmen der Organisation wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß andere Mitgliedstaaten nicht in dem von dem Mitgliedstaat, der das Vorhaben in die Wege leitet, ursprünglich vorgeschlagenen Umfang daran teilnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017
Dokumentnummer
NOR12122092
Alte Dokumentnummer
N7198713511H